_____Die AK-Problematik_____
Stand: 11.05.07 / 21:33

AKtuell

So... ich weiß vor Schreck gar nicht wie ich anfangen soll...

Tatsächlich will das AK nach nunmehr 2-jährigem Winterschlaf und mehreren unzutreffend angekündigten Saisonstarts am Herrentag wieder in den regulären Betrieb übergehen.

Bis dahin muss aber noch viel geschehen, es muss die gesamte Projektionstechnik und Rolf-Peters "Popcorn-Hütte" aufgebaut werden. Des Weiteren muss irgendjemand das 2 Meter hohe Gestrüpp niedermähen und das gesamte Gelände einebnen, da selbiges, nach optischer Inspektion, für normale Straßenfahrzeuge unbefahrbar ist (und es soll doch niemand dazu verleitet werden einen ebenflächigen und asphaltierten Stellplatz auserhalb des Geländes zu benutzen).

Ich hoffe also inständig das der angekündigte Start nicht wieder nur eine Ente ist, und wünsche Rolf-Peter hiermit ein gutes und ertragreiches Gelingen für die Saison 2007.

 

Post von Peter!!!

Nachdem Rolf-Peter mir über UMWEGE einen postalischen BRIEF zukommen ließ, welchen ich an dieser Stelle natürlich nicht vorenthalten will, habe ich es für unabdingbar gehalten meine Seite entsprechend seinen Vorstellungen etwas anzupassen!!!

ebenso ist ein Statement meinerseits, formuliert als Antwort für Rolf-Peter, unablässlich, natürlich im Telegrammstil:

-

Als erstes hoffe ich das die Seite jetzt mehr Ihren Vorstellungen entspricht, und von Ihrer Sichtweise her keine
  Beleidigungen oder Beschuldigungen mehr enthält.
- Das ich die mutmaßlich illusorische Person des AK_Insiders nicht präzise identifizieren kann, und in der Dunkelheit auch
  nicht die Farbe des Audis, ist gewiss entschuldbar.
- Wenn Sie sich nicht eigens "Autokino-Rolf" benannt haben steht es immerhin fest, das Sie sich jetzt selber so nennen,
  genauso wie sie sich der Abkürzung "AK" angenommen haben.
- Zur Erklärung: Ich kann auf meiner Seite Informationen zu meiner Person oder meinen Fahrzeug veröffentlichen, Sie
  dürfen das auf Ihrer Seite nicht tun.
- Ebensowenig ist das mein Sammplatz, da ich meinen Wagen nicht verkehrswiedrig parke.
- Da die Ausschilderung immer dann ,wenn Sie sich wieder einmal vergeblich aufgeregt haben, weiter ausgebaut wurde, was
  dann natürlich zu Ihren Gunsten ausfiel, kam dieser Text zustande. Ich habe ihn nun, hoffentlich für Sie akzeptabel, neu
  formuliert.
- Der Satz "ich hol die VP..." wurde meinerseits nur als Metapher eingesetzt, da sie es nich scheuten die Polizei unaufhörlich
  mit Ihren Belangen zu behelligen.
- Deutsch: man... ist ein indefinites Personalpronomen der 3. Person, es bezeichnnet z.B. hierbei beliebige Person
- Es spricht nichts dagegen, wenn man in der Dunkelheit eine Straße mit Fernlicht entlangfährt solange keine anderen
  Personen erkennbar sind. Wenn man dann jedoch Personen erkennen kann, entspricht es kaum der Verhältnismäßigkeit
  seinen eigenen Wagen einige Meter von den erkannten Personen zu parken und sie frontal mit Fernlicht auszuleuchten.
- Nagut vielleich sind die Informationen für Sie nicht wichtig, aber sie waren für Sie bestimmt. Mit "für Dumme" meinte ich
  lediglich Personen die sich in Deutschlands Gesetzen nicht so richtig zu recht finden, ich weiß nicht inwieweit Sie sich
  damit angesprochen gefühlt haben.
- Zitate sind reine Auslegung, dessen für den sie bestimmt sind, unter Berücksichtigung der Mimik, Gestik und des Tonfalls
  der zitierten Person. Das hat nichts mit einem Schuldeingeständnis oder Gewissensbissen zu tun.
- Ich habe nie gedacht das ich "soooo" total anonym bin, allerdings bin ich für Sie genauso anonym wie vorher. Die KFZ-
  Zulassungsstelle hat Ihren Brief ,für Sie anonym, an mich weitergeleitet... wieviel mussten Sie dafür eigendlich als
  Bearbeitungsgebühr entrichten???

 

Bilderserie

das is das AK...


und das die Frequenz auf der das AK sendet...

(und Rolf-Peter fantastische Ansprachen hält)


das wiederum ist nicht der AK_INSIDER, sondern nur einer von Rolf-Peters Handlangern in weiblicher Begleitung...

(da ich nicht wie das AK gegen diverse BDSG§§ verstoße hab ich beide unkenntlich gemacht,
und das Rostocker Kennzeichen an ihrem, in der Dunkelheit farblich nicht exakt bestimmbaren, Audi Avant;
Inwieweit beide in die AK-Problematik involviert sind ist im Moment noch unklar.)


und das is Rolf-Peter oder auch Autokino-Rolf... wie er sich, in seinem GB, selber nennt...

(da die im Audi sitzende Person nicht der AK_Insider ist, vermute ich meinerseits
das Rolf-Peter und die fiktive Gestalt des AK_Insiders ein und dieselbe Person sind!!!)


nunja... und das bin ich!!!

(hier stehe ich für ein schnelles Foto, vom Beifahrer geschossen, mal kurz im Halteverbot)

 

Der Schilder-Schund

 

 

 

Seit der Entstehung des Autokinos wurde an einem kleinen und kaputtgefahrenden für den Straßenverkehr unbedeutenden Weg, ein regelrechter Schilderwald errichtet. Dort wurden von Amtswegen her diverse Verkehrszeichen, an den dubiosesten Orten, aufgestellt. Zum Beispiel stellte man die Vorschriftszeichen# 283-10 & 283-30 "Haltverbot" auf einer brachliegender Ackerfläche auf (eigendlich sollte jedem bewusst sein das laut Grünflächensatzung das Parken an oder besser auf solchen Orten verboten ist). Und da Rolf-Peter ein ordnungsliebender Mensch ist, rief er immer fleißig die Ordnungshüter herbei um die Falschparker zu vertreiben. Ebenfalls wurde, nachdem eine jahrelang existente Sackgasse durch einen Straßenausbau zu einer Durchfahrtsstraße wurde, seltsamerweise nach abgeschlossener Baumaßnahme von beiden Seiten das Richtzeichen# 357 "Sackgasse" aufgestellt. Ebenso unerklärlich ist es für mich wie man bei der Errichtung dieses Schilderwaldes das einzige, nach der Erweiterung der Straße nötige Schild, vergessen konnte. Wenn man den neuen Teilabschnitt befährt, führt einen das direkt in eine geschlossene Ortschaft, aus diesem Grund wäre es normalerweise unerlässlich das Richtzeichen# 310 "Ortstafel, Vorderseite" aufzustellen. Dieses scheint aber überflüssig zu sein, da man kurzum diese Straße, mittles einem neuem Schild, zu einem Betriebsgelände erklärt.

ACHTUNG! LKW-Verkehr ich könnte jeden Moment gerammt, oder von einem Laster zerquetscht werden. Aber ich bin froh das hier die StVO gilt an die sich alle halten. Naja fast alle, einer fällt natürlich aus der Rolle, und das ist Rolf-Peter, er blendet einen mit Fernlicht, absichtlich, was einen Verstoß gegen selbige darstellt. Denn ich wiederum könnte das als "Nötigung im Straßenverkehr" oder "unrechtmäßigen Gebrauch von Lichtzeichen" gegen ihn auslegen.

Nundenn um es zum Abschluß zu bringen ist das Befahren dieses Betriebsgeländes nicht verboten sondern auf eigene Gefahr, eine Gefahr die sich meiner Meinung nach lieber keiner freiwillig aussetzten sollte!!!

das AK-GB

Da meine GB-Einträge (unter dem Namen "angeblicher Schwarzseher") vom AK gelöscht wurden, sie aber von Belang sind, veröffentliche ich sie HIER, und somit auch das so nicht mehr vorhandene Gästebuch des AK's in Auszügen.

Informationen für Rolf-Peter, den ak_insider,
Leute ohne jegliche Gesetzeskenntnis
und die Bediensteten im zuständigen Amt

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StrafGesetzBuch - StGB
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§ 242./ Diebstahl.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Erklärung für Leute die den komplexen Gesetzesinhalt und das Amtsdeutsch nicht interpretieren können:

Der Tatbestand wäre erfüllt, wenn ich mir eine "feste, bewegliche Sache" sprich Rolf-Peters Brieftasche aneignen würde.

§ 265a./ Erschleichen von Leistungen.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Erklärung für Leute die den komplexen Gesetzesinhalt und das Amtsdeutsch nicht interpretieren können:

Der Tatbestand wäre erfüllt, wenn ich mir, unberechtigter Weise, Zutritt zum AK-Gelände verschaffen würde. Was Rolf-Peter allerdings schon wieder mit '§ 123./ Hausfriedensbruch' gegen mich auslegen könnte.

 

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BundesDatenSchutzGesetz - BDSG
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§ 13 [Datenerhebung]

(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2. a)die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
2. b)die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

 

§ 14 [Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

§ 15 [Datenübermittlung an öffentliche Stellen]

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs.4 bleibt unberührt.

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.2 zulässig.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten istunzulässig.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

 

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ZugangsKontrollDiensteSchutzGesetz - ZKDSG
Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
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Artikel 1 / Abschnitt 1

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.


§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „zugangskontrollierte Dienste“

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. „Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt


Erklärung für Leute die den komplexen Gesetzesinhalt und das Amtsdeutsch nicht interpretieren können:

Wenn ihr euch mit eurem Computer zuhause kostenlos 'PREMIERE' © anschaut wäre es ein Verstoß im Sinne dieses Gesetzes, aber ein Auto ist keine Umgehungsvorrichtung!!!

 

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VerwaltungsVorschrift zur StraßenVerkehrsOrdnung - VwV-StVO
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zu Zeichen 283 /Haltverbot

I. Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten ist, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche Beschränkungen sind in diesen Fällen in der Regel nicht zulässig.


II. Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis des öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage. Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs z.B.
7-9h
17 - 18 h
beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beiderseitigen Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch Haltverbote morgens für die eine, nachmittags für die andere Richtung in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie Di, Do, Sa 6-8 h oder werktags
18 - 19 h
sind zulässig. Sonstige Beschränkungen des Halteverbots, wie "Be- und Entladen 7 - 9 h erlaubt", sind unzulässig.


III. Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können auch erforderlich sein für die Unterhaltung und Reinigung der Straße sowie für den Winterdienst.


IV. Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle von Kraftfahrlinien (Zeichen 224), so ist ein Zusatzschild, das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.



zu den Zeichen 283 & 286 /Haltverbot & eingeschränktes Haltverbot

I. Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch rückstrahlen.

II. Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotstrecke beide Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem Zeichen 286 anzubringen.

III. 1. Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Schilder aufgestellt sind oder wenn das Ende der Halteverbotstrecke gekennzeichnet ist.

III. 2. Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt auch wenn die Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet.

III.3. Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen.


zu den Zeichen 310 & 311 /Ortstafel

I. Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt endet. Ist aus zwingenden Gründen ein anderer Standort wählen (vgl. z. B. Nummer V zu den Zeichen 274. 276 277: Rn. 5), so kann es sich, freilich in der Regel nur Einfallstraßen größerer Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das Zeichen 385 zu orientieren.

II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrer rechten Straßenseite so aufzustellen, dass sie auch ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das möglich, so ist die Ortstafel auch links anzubringen.

III. Das Zeichen 310 soll voll rückstrahlen.

IV. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen nicht fehlen. Nur an nicht befestigten Feldwegen braucht sie nicht aufgestellt zu werden.

V. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Orts und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt" "Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe Verwaltungsbezirk hat zu unterbleiben, wenn dieser gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung Verwechslung nötig ist.
Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichen 311 ist mit einem roten Schrägbalken, der von links u nach rechts oben verläuft, durchstrichen. Angaben über Verwaltungsbezirk sowie die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 zu enthalten.
Die obere Hälfte des Zeichen 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann statt dessen das nächste Nahziel nach dem: und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die Ziele werden auf gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste Ziel selben Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so r das Zeichen den Namen des Ortsteils auf weißem Grund Unter dem Ortsnamen ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z. B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: Stadt" oder ,Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.

VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind dann aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern - falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten der rechts stehenden Tafeln (Zeichen 310).

VIII. Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401) und Europastraßen-Nummernschilder (Zeichen 410) dürfen am Pfosten der Ortstafel nur dann angebracht werden, wenn an der nächsten Kreuzung oder Einmündung das Zeichen 306 "Vorfahrtstraße" steht.

IX. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze und Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig.



zu Zeichen 357 /Sackgasse

I. Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

II. Vgl. Nummern zu § 31; Rn. 2 bis 4.


PS: Rolf-Peter und seine AK-Gang sollte sich auch über die Anwendung von UZwG Gedanken machen.

Erklärung für Leute die die vielumfassenden Gesetzeswerke unserer Republik nicht kennen:

Auch die Androhung von Gewalt stellt unmittelbaren Zwang dar.

Zitat nach einem Gespräch:

"Wir können auch anders..." "Sie werden sich noch wundern!!!" oder "...dann werden weitere Maßnahmen folgen"

 

Die Gesetzestexte unterliegen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtschreibfehler unterliegen mir, und sind zur allgemeinen Belustigung.