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_____Die
AK-Problematik_____ |
AKtuell |
So... ich weiß vor Schreck gar nicht wie ich anfangen soll... Tatsächlich will das AK nach nunmehr 2-jährigem Winterschlaf und mehreren unzutreffend angekündigten Saisonstarts am Herrentag wieder in den regulären Betrieb übergehen. Bis dahin muss aber noch viel geschehen, es muss die gesamte Projektionstechnik und Rolf-Peters "Popcorn-Hütte" aufgebaut werden. Des Weiteren muss irgendjemand das 2 Meter hohe Gestrüpp niedermähen und das gesamte Gelände einebnen, da selbiges, nach optischer Inspektion, für normale Straßenfahrzeuge unbefahrbar ist (und es soll doch niemand dazu verleitet werden einen ebenflächigen und asphaltierten Stellplatz auserhalb des Geländes zu benutzen). Ich hoffe also inständig das der angekündigte Start nicht wieder nur eine Ente ist, und wünsche Rolf-Peter hiermit ein gutes und ertragreiches Gelingen für die Saison 2007. |
Post
von Peter!!! |
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Nachdem Rolf-Peter mir über UMWEGE einen postalischen BRIEF zukommen ließ, welchen ich an dieser Stelle natürlich nicht vorenthalten will, habe ich es für unabdingbar gehalten meine Seite entsprechend seinen Vorstellungen etwas anzupassen!!! ebenso ist ein Statement meinerseits, formuliert als Antwort für Rolf-Peter, unablässlich, natürlich im Telegrammstil:
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Bilderserie
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das is das AK...
und das die Frequenz auf der das AK sendet... (und Rolf-Peter fantastische Ansprachen hält)
das wiederum ist nicht der AK_INSIDER, sondern nur einer von Rolf-Peters Handlangern in weiblicher Begleitung... (da ich nicht wie das AK gegen diverse
BDSG§§ verstoße hab ich beide unkenntlich gemacht,
und das is Rolf-Peter oder auch Autokino-Rolf... wie er sich, in seinem GB, selber nennt... (da die im Audi sitzende Person
nicht der AK_Insider ist, vermute ich meinerseits
nunja... und das bin ich!!! (hier stehe ich für ein schnelles Foto, vom Beifahrer geschossen, mal kurz im Halteverbot) |
Der
Schilder-Schund |
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Seit der Entstehung des Autokinos wurde an einem kleinen und kaputtgefahrenden für den Straßenverkehr unbedeutenden Weg, ein regelrechter Schilderwald errichtet. Dort wurden von Amtswegen her diverse Verkehrszeichen, an den dubiosesten Orten, aufgestellt. Zum Beispiel stellte man die Vorschriftszeichen# 283-10 & 283-30 "Haltverbot" auf einer brachliegender Ackerfläche auf (eigendlich sollte jedem bewusst sein das laut Grünflächensatzung das Parken an oder besser auf solchen Orten verboten ist). Und da Rolf-Peter ein ordnungsliebender Mensch ist, rief er immer fleißig die Ordnungshüter herbei um die Falschparker zu vertreiben. Ebenfalls wurde, nachdem eine jahrelang existente Sackgasse durch einen Straßenausbau zu einer Durchfahrtsstraße wurde, seltsamerweise nach abgeschlossener Baumaßnahme von beiden Seiten das Richtzeichen# 357 "Sackgasse" aufgestellt. Ebenso unerklärlich ist es für mich wie man bei der Errichtung dieses Schilderwaldes das einzige, nach der Erweiterung der Straße nötige Schild, vergessen konnte. Wenn man den neuen Teilabschnitt befährt, führt einen das direkt in eine geschlossene Ortschaft, aus diesem Grund wäre es normalerweise unerlässlich das Richtzeichen# 310 "Ortstafel, Vorderseite" aufzustellen. Dieses scheint aber überflüssig zu sein, da man kurzum diese Straße, mittles einem neuem Schild, zu einem Betriebsgelände erklärt. ACHTUNG! LKW-Verkehr ich könnte jeden Moment gerammt, oder von einem Laster zerquetscht werden. Aber ich bin froh das hier die StVO gilt an die sich alle halten. Naja fast alle, einer fällt natürlich aus der Rolle, und das ist Rolf-Peter, er blendet einen mit Fernlicht, absichtlich, was einen Verstoß gegen selbige darstellt. Denn ich wiederum könnte das als "Nötigung im Straßenverkehr" oder "unrechtmäßigen Gebrauch von Lichtzeichen" gegen ihn auslegen. Nundenn um es zum Abschluß zu bringen ist das Befahren dieses Betriebsgeländes nicht verboten sondern auf eigene Gefahr, eine Gefahr die sich meiner Meinung nach lieber keiner freiwillig aussetzten sollte!!! |
das
AK-GB |
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Da meine GB-Einträge (unter dem Namen "angeblicher Schwarzseher") vom AK gelöscht wurden, sie aber von Belang sind, veröffentliche ich sie HIER, und somit auch das so nicht mehr vorhandene Gästebuch des AK's in Auszügen. |
Informationen
für Rolf-Peter, den ak_insider, Leute ohne jegliche Gesetzeskenntnis und die Bediensteten im zuständigen Amt |
____________________ StrafGesetzBuch
- StGB § 242./
Diebstahl.
§ 265a./
Erschleichen von Leistungen.
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BundesDatenSchutzGesetz
- BDSG (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 14
[Datenspeicherung, -veränderung
und -nutzung] (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
§ 15
[Datenübermittlung an öffentliche
Stellen]
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs.4 bleibt unberührt. (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs.2 zulässig. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten istunzulässig. (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
______________________________________________________ ZugangsKontrollDiensteSchutzGesetz
- ZKDSG § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „zugangskontrollierte Dienste“
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können, 2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen, 3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, 4. „Absatzförderung“
jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt
_____________________________________________________ VerwaltungsVorschrift
zur StraßenVerkehrsOrdnung
- VwV-StVO
PS: Rolf-Peter und seine AK-Gang sollte sich auch über die Anwendung von UZwG Gedanken machen. Erklärung für Leute die die vielumfassenden Gesetzeswerke unserer Republik nicht kennen:
Zitat nach einem Gespräch:
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Die Gesetzestexte
unterliegen der Bundesrepublik Deutschland. Rechtschreibfehler unterliegen mir, und sind zur allgemeinen Belustigung. |